Der Gemeindekommission für die Erstellung der Verzeichnisse der Laienrichter obliegt, die Verzeichnisse der in der Gemeinde ansässigen Staatsbürger aufzustellen, die die Voraussetzungen besitzen, um die Befugnisse eines Laienrichters vor Schwurgerichten und Berufungsschwurgerichten auszuüben. Die Amtszeit entspricht jener des Gemeinderates. Die Kommission besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm ernannten Vertreter als Vorsitzenden und zwei vom Gemeinderat gewählten Ratsmitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern.