Kommission im Sinne des Art. 130, Abs. 1 des L.G. vom 17.12.1998, Nr. 13 - Unbewohnbarkeitserklärungen

Die Kommission ist im Art. 130, Abs. 1 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 vorgesehen und geregelt.

Kategorien

Beschreibung

Die Kommission ist für die Feststellung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärungen zuständig. Sie wird vom Gemeinderat gewählt, die Amtszeit entspricht jener des Gemeinderates. Die Kommission besteht aus einem Vertreter der Sanitätseinheit, der dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für öffentliche Hygiene und Gesundheit angehört und einem Techniker der Gemeinde - sofern ein solcher vorhanden ist - oder einem solchen des Wohnbauinstitutes.

Art der Organisation

Kommissionen

Adresse

DÖRFL 64, 39010 ST.PANKRAZ

Mitglieder

Geom. Karl Huber

Gemeindetechniker

Dr.in Aurora Zorzi

Sanitätseinheit, der dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für öffentliche Hygiene und Gesundheit angehört

Orte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 01.08.2025, 09:09 Uhr